Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. Fenster Teufel.
01
Geltungsbereich:
Nachfolgende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Verträge, die ein Kunde - im Folgenden Auftraggeber - mit der Fa. Fenster Teufel schließt. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche absprachen werden nicht getroffen und sind nicht wirksam.
02
Vertragsschluss:
Kostenvoranschläge und sonstige Angebote der Fa. Fensterteufel sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Fensterteufel zustande. Für Aufmaß und Beratung vor Ort fallen 50.00€ +MwSt. an, die Vorort zu begleichen sind. Diese werden bei Vertragsabschluss Zurückgerechnet.
03
Preise:
Es gelten die vertraglich festgelegten Preise in der Auftragsbestätigung. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Vertrag, so ist die Fa. Fensterteufel berechtigt, 20% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
04
Lieferfristen:
1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart und ausdrücklich durch die Fa. Fensterteufel im Vertrag niedergeschrieben wurden. Anderenfalls handelt es sich um bloße unverbindliche Ankündigungen unter Berücksichtigung üblicher Lieferzeiten, die jedoch nicht bindend sind.
2. Die Lieferfrist beginnt, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, frühestens mit Abschluss des Vertrages. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Klärung sämtlicher technischer Fragen, die zur Bearbeitung des Auftrags es zwingend erforderlich sind. Lieferverzögerungen in Folge nicht von der Fa. Fensterteufel zu vertretender Ereignis- se (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferungen von Rohstoffen, spätere Abänderung des Auftrages, Unwetter oder Krieg)
verlängern automatisch die vertraglich festgelegte Lieferzeit. Sofern die Wiederaufnahme der Arbeiten eine Vorbereitungszeit erfordern sollte, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
05
Abschlagszahlungen und Zurückbehaltungsrecht:
Die Fa. Fenster Teufel ist berechtigt, Abschläge in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu fordern. Abschlagzahlungen sind ohne Abzug unverzüglich vom Auftraggeber zu zahlen. Leistet der Auftraggeber die Abschlagzahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Fa. Fenster Teufel berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten
(Zurückbehaltungsrecht) oder nach Mahnung vom
Vertrag zurückzutreten und den Verzugsschaden geltend zu machen.
06
Schlussrechnungen:
Schlussrechnungen sind, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
07
Kreditwürdigkeit:
Die Fa. Fensterteufel geht bei Abschluss des Vertrages von der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aus. Treten bei m Auftraggeber Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, oder werden der Fa. Fensterteufel nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit begründen, ist die Fa. Fensterteufel berechtigt, den Beginn oder die Fortführung der Arbeiten sowie Lieferungen von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen abhängig zu machen. Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsdatei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann. Werden Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt, ist die Fa. Fensterteufel verpflichtet, den Auftraggeber über die Zweifel zu informieren und binnen einer angemessenen Frist aufzufordern, nach Wahl der Fa. Fensterteufel, Sicherheiten, Vorauszahlungen und/oder Selbstauskünfte zu leisten.
08
Aufrechnungen:
Ein Auftraggeber ist lediglich berechtigt, eine Aufrechnung vorzunehmen in Bezug auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen, die er gegenüber der Fa. Fensterteufel hat.
09
Zahlungsverzug:
Sollte die Fa. Fensterteufel aus einem anderen Vertragsverhältnis fällige Forderungen gegenüber dem Auftraggeber haben, ist sie berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bis die offenen und fälligen Forderungen beglichen sind.
10
Zinsen:
Befindet sich ein Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist die Fa. Fensterteufel berechtigt, ab Fälligkeit der Forderung Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Auftraggeber zu verlangen. Eine Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt unberührt.
11
Eigentumsvorbehalt:
Alle Lieferungen der Fa. Fensterteufel erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Fa. Fensterteufel. Die bei der Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte durch den Auftraggeber entstehenden Forderungen gelten in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als vom Auftraggeber an die Fa. Fensterteufel abgetreten. Eine Abtretung nimmt die Fa. Fensterteufel an.
12
Mängelrügen:
Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens nach 3 Werktage nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort bei der Fa. Fensterteufel schriftlich und spezifiziert eingehen, damit diese geprüft werden können. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, darf die Fa. Fensterteufel vom Vertrag zurücktreten.
13
Garantie:
Die Fa. Fensterteufel Arbeitet ausschließlich mit ausgewählten Herstellern zusammen, die der Fa. Fensterteufel eine Garantie von 2 Jahren und mehr, auf die gelieferten Produkte einräumen.
14
Sonstige Arbeiten:
Maler- und Maurerarbeiten sind grundsätzlich nicht im Angebot enthalten. Derartige arbeiten werden von der Fa. Fensterteufel nicht angeboten und müssen durch einen ihrer Partnerbetriebe oder ein Fremdunternehmen ausgeführt werden.
15
Mehrkosten bei der Montage:
Erstehen Mehrkosten bei der Montage durch vorhandene Baumängel oder sind für die ordnungsgemäße Montage Reparaturen nötig, sind die kosten vom Auftraggeber zuzahlen.
Dazu zählen Lohnkosten (60€ pro Stunde), Materialkosten und evtl. Fahrkosten (0,40€ pro KM), die durch die Mehrarbeit entstehen.
16
Lichtbilder:
Die Fa. Fensterteufel ist berechtigt, Lichtbilder des Bauprojektes zu machen und für Werbemaßnahmen zu verwenden. Sofern der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, ist dies schriftlich im Vertrag festzuhalten.
17
Haftungsausschluss:
Die Fa. Fensterteufel übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund ungeeigneter, unsachgemäßer oder fehlerhafter Montage durch den Auftraggeber oder Dritte oder natürlicher Abnutzung oder Baumängel entstanden sind. Die Fa. Fensterteufel haftet gegenüber dem Auftraggeber im Falle vertragswesentlicher Pflichtverletzungen, sofern die Fa. Fensterteufel nicht nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat die Fa. Fensterteufel insoweit Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung der Fa. Fensterteufel wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem ProdHaftG. Hat die Fa. Fensterteufel aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde , so haftet sie beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche die der Vertrag der Fa. Fensterteufel nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Die Fa. Fensterteufel wird darüber hinaus von Schadensersatzansprüchen frei, wenn der Auftraggeber anderweitig, beispielsweise durch eine Bauwesenversicherung, eine Kompensation erhält. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist , haftet die Fa. Fensterteufel nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Unabhängig von einem Verschulden der Fa. Fensterteufel bleibt eine etwaige Haftung der Fa. Fensterteufel bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme 6 einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und n ach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
18
Gerichtsstand:
Der Firmensitz Gieboldehausen begründet den ausschließlichen Gerichtstand. Die Fa. Fensterteufel ist berechtigt beim Amtsgericht Herzberg am Harz oder Landgericht Göttingen den Auftraggeber zu verklagen.
19
Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder es im Laufe der Zeit werden, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt die gesetzliche Bestimmung.
